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   BFH, 07.05.2009 - IX B 13/09   

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https://dejure.org/2009,4340
BFH, 07.05.2009 - IX B 13/09 (https://dejure.org/2009,4340)
BFH, Entscheidung vom 07.05.2009 - IX B 13/09 (https://dejure.org/2009,4340)
BFH, Entscheidung vom 07. Mai 2009 - IX B 13/09 (https://dejure.org/2009,4340)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Gewährung rechtlichen Gehörs; Anforderungen an die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Gesamtergebnis des Verfahrens

  • Judicialis

    EStG § 17; ; GG Art. 103 Abs. 1; ; FGO § 76 Abs. 1 S. 1; ; FGO § 76 Abs. 2; ; FGO § 96 Abs. 1 S. 1; ; FGO § 96 Abs. 2; ; FGO § 155; ; ZPO § 295

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision bzgl. eines Verfahrens zur Bestimmung des Zeitpunkts der Realisierung eines Auflösungsverlusts i.S.d. § 17 Einkommensteuergesetz ( EStG ) durch eine Auffanggesellschaft; Voraussetzungen für die Verletzung des Anspruchs auf ...

  • datenbank.nwb.de

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Gewährung des Rechts auf Gehör; schlüssige Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2009, 1266
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 07.12.2006 - IX B 50/06

    Wahlrechtsausübung nach § 82b EStDV

    Auszug aus BFH, 07.05.2009 - IX B 13/09
    Abgesehen davon muss ein Beteiligter bei unklarer Sach- und/oder Rechtslage grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einrichten (BFH-Beschluss vom 7. Dezember 2006 IX B 50/06, BFH/NV 2007, 1135, m.w.N.).
  • BFH, 02.04.2002 - X B 56/01

    Verfahrensmängel bei NZB; Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten; Verletzung

    Auszug aus BFH, 07.05.2009 - IX B 13/09
    Eine sog. Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Auffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste (BFH-Beschluss vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947).
  • BFH, 15.09.2006 - IX B 209/05

    Drei-Objekt-Grenze beim gewerblichen Grundstückshandel; Gewährung rechtlichen

    Auszug aus BFH, 07.05.2009 - IX B 13/09
    Vielmehr ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass ein Gericht auch denjenigen Akteninhalt in Erwägung gezogen hat, mit dem es sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat (BFH-Beschluss vom 15. September 2006 IX B 209/05, BFH/NV 2007, 80, unter 3. c, m.w.N.).
  • BFH, 29.10.2004 - XI B 213/02

    Übergehen von Beweisanträgen

    Auszug aus BFH, 07.05.2009 - IX B 13/09
    Ferner hätte dargelegt werden müssen, weshalb in der mündlichen Verhandlung keine entsprechenden Anträge gestellt wurden, da ein Verfahrensmangel nach § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden kann, wenn er eine Verfahrensvorschrift betrifft, auf deren Einhaltung die Prozessbeteiligten verzichten können und auch verzichtet haben, indem sie ihre Verletzung nicht gerügt haben (z.B. BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2004 XI B 213/02, BFH/NV 2005, 566, m.w.N.).
  • BFH, 25.05.2000 - VI B 100/00

    Rechtliches Gehör

    Auszug aus BFH, 07.05.2009 - IX B 13/09
    Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht indes nicht, die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten umfassend zu erörtern oder sie ihnen im Voraus anzudeuten (BFH-Beschluss vom 25. Mai 2000 VI B 100/00, BFH/NV 2000, 1235).
  • BFH, 12.11.2009 - IV B 29/08

    Anforderungen an einen Geschäftsverteilungsplan - Bestimmung des

    Abgesehen davon muss ein Beteiligter bei unklarer Sach- und/oder Rechtslage grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einrichten (BFH-Beschluss vom 7. Mai 2009 IX B 13/09, BFH/NV 2009, 1266, m.w.N.).

    Ferner hätte dargelegt werden müssen, weshalb in der mündlichen Verhandlung keine entsprechenden Anträge gestellt wurden, da ein Verfahrensmangel nach § 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden kann, wenn er --wie in diesem Fall-- eine Verfahrensvorschrift betrifft, auf deren Einhaltung die Prozessbeteiligten verzichten können und auch verzichtet haben, indem sie ihre Verletzung nicht gerügt haben (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 1266, m.w.N.).

  • BFH, 25.11.2010 - II B 3/10

    Nachweis eines geringeren gemeinen Werts - Verfahrensfehler

    Überdies trifft das FG keine Verpflichtung --auch nicht aus Gründen der Wahrung des rechtlichen Gehörs--, die Beteiligten vorab auf seine Einschätzung der Sach- und Rechtslage hinzuweisen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 25. Mai 2000 VI B 100/00, BFH/NV 2000, 1235; vom 22. Dezember 2006 V B 46/06, BFH/NV 2007, 930; vom 16. Dezember 2008 VIII B 29/07, BFH/NV 2009, 574; vom 7. Mai 2009 IX B 13/09, BFH/NV 2009, 1266, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 09.11.2011 - II B 105/10

    Willkürliche Beweiswürdigung; Überraschungsentscheidung

    Im Übrigen trifft das FG auch keine Verpflichtung, den Beteiligten einen Hinweis auf seine Rechtsauffassung zu geben (BFH-Beschlüsse vom 25. Mai 2000 VI B 100/00, BFH/NV 2000, 1235; vom 16. Dezember 2008 VIII B 29/07, BFH/NV 2009, 574; vom 7. Mai 2009 IX B 13/09, BFH/NV 2009, 1266, jeweils m.w.N.) oder seine vorläufige Beweiswürdigung bzw. das Ergebnis einer Gesamtwürdigung zahlreicher Einzelumstände offen zu legen (z.B. BFH-Beschluss vom 10. September 2003 X B 132/02, BFH/NV 2004, 495; Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 76 Rz 56, m.w.N.).
  • BFH, 12.11.2009 - IV B 66/08

    Eidesstattliche Versicherung als Mittel der Glaubhaftmachung - Missbräuchliche

    Abgesehen davon muss ein Beteiligter bei unklarer Sach- und/oder Rechtslage grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einrichten (BFH-Beschluss vom 7. Mai 2009 IX B 13/09, BFH/NV 2009, 1266, m.w.N.).
  • BFH, 19.01.2010 - IV B 136/08

    Darlegung bei einer Divergenzrüge sowie bei der Rüge einer

    Abgesehen davon muss ein Beteiligter bei unklarer Sach- und/oder Rechtslage grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einrichten (BFH-Beschluss vom 7. Mai 2009 IX B 13/09, BFH/NV 2009, 1266, m.w.N.).
  • BFH, 11.06.2010 - IX B 44/10

    Berücksichtigung eines Verlusts aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft

    Denn die Grundsätze, nach denen ein Verlust aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft nach den Bestimmungen des § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen ist, sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Mai 2009 IX B 13/09, BFH/NV 2009, 1266; vom 10. Februar 2009 IX B 196/08, BFH/NV 2009, 761).
  • BFH, 03.09.2010 - IV B 93/09

    Rügeverzicht bei Beweisantrag

    Abgesehen davon muss ein Beteiligter bei unklarer Sach- und/oder Rechtslage grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einrichten (BFH-Beschluss vom 7. Mai 2009 IX B 13/09, BFH/NV 2009, 1266, m.w.N.).
  • BFH, 25.03.2010 - X B 71/09

    Verletzung von § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO - Rüge mangelnder Sachaufklärung

    Bei dieser Sachlage ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass das Gericht dieses Vorbringen auch in seine Entscheidungsfindung einbezogen hat (BFH-Beschluss vom 7. Mai 2009 IX B 13/09, BFH/NV 2009, 1266).
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